RS OGH 1988/7/19 1Ob618/88, 8Ob1514/90, 1Ob184/99m, 5Ob31/00w, 6Ob3/06v, 8Ob25/06v, 8Ob12/07h, 1Ob13

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Veröffentlicht am 19.07.1988
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Norm

ABGB §971
ABGB §974
ABGB §1090 IId3

Rechtssatz

Die Frage, ob die vereinbarten Gegenleistungen des Benützungsberechtigten als Bestandzins oder als die Annahme einer eine Leihe (Bittleihe) rechtfertigender Anerkennungszins anzusehen ist, ist nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluss zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 618/88
    Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 618/88
  • 8 Ob 1514/90
    Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 1514/90
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Zahlung eines monatlichen Entgeltes von Zweihundert Schilling zuzüglich aller Betriebskosten steht unter den gegebenen Umständen der Annahme eines rein familienrechtlichen Benützungsverhältnisses entgegen und spricht für den konkludenten Abschluss eines Mietvertrages. (T1)
  • 1 Ob 184/99m
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 184/99m
    Beisatz: Diese Frage ist somit einzelfallbezogen und entzieht sich solcherart einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)
  • 5 Ob 31/00w
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 31/00w
    Beis wie T2
  • 6 Ob 3/06v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 3/06v
    Beisatz: Hier: Der Geschäftsführerin der Beklagten wurde jedenfalls ausdrücklich mitgeteilt, dass „eine GmbH gegründet worden sei, welche nunmehr das Geschäft betreibe und in der Folge die Miete überweisen werde". In weiterer Folge nahm die Beklagte die Mietzinszahlungen der Klägerin während mehrerer Jahre hindurch ohne Widerspruch entgegen. (T3)
  • 8 Ob 25/06v
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 25/06v
    Beisatz: Die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sind auch dafür maßgeblich, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar war. (T4)
    Veröff: SZ 2006/52
  • 8 Ob 12/07h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 12/07h
    Vgl; Beisatz: Gebrauchsüberlassung als maßgeblicher Zeitpunkt. (T5)
  • 1 Ob 132/08f
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 132/08f
    Auch; Beisatz: Zu prüfen ist dabei, welcher ortsübliche Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten für das Objekt damals erzielbar gewesen wäre. (T6)
  • 6 Ob 227/07m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 227/07m
    Vgl; Beisatz: Die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung ist wesentliches Unterscheidungsmerkmal gegenüber der Leihe. (T7) Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts steht aber der Annahme eines Leihvertrags dann nicht entgegen, wenn das geleistete Entgelt so niedrig gehalten ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht mehr ins Gewicht fällt; maßgebend sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluss. (T8)
  • 10 Ob 26/13s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2013 10 Ob 26/13s
  • 7 Ob 218/14f
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 218/14f
    Beis wie T8
  • 8 Ob 125/16i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 125/16i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Prekaristische Nutzung eines Hauses zu Lagerzwecken gegen Zahlung eines Viertels der anfallenden Betriebskosten. (T9)
  • 9 Ob 28/21i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 Ob 28/21i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019053

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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