RS OGH 1988/8/9 11Os80/88 (11Os81/88), 14Os138/91, 14Os58/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.1988
beobachten
merken

Norm

StGB §144 Abs1
StGB §145 Abs1 Z1

Rechtssatz

Auch ein mit einer inhaltlich falschen Strafanzeige Bedrohter kann - objektiv gesehen - eine strafgerichtliche Verfolgung sowie deren allenfalls in Aussicht gestellten existenzbedrohenden Auswirkungen befürchten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 80/88
    Entscheidungstext OGH 09.08.1988 11 Os 80/88
    Veröff: JBl 1989,260 = RZ 1989/11 S 47
  • 14 Os 138/91
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 14 Os 138/91
    Vgl auch; Beisatz: Die Androhung einer (begründeten oder unbegründeten) Strafanzeige erfüllt jedoch nicht schlechthin den Qualifikationstatbestand einer Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung. (T1)
  • 14 Os 58/01
    Entscheidungstext OGH 04.09.2001 14 Os 58/01
    Vgl; Beisatz: Das In-Aussicht-stellen einer Strafanzeige wegen der Begehung von Suchtgiftdelikten setzt den Betroffenen der Gefahr einer Verhaftung aus und stellt damit eine Bedrohung seiner Freiheit dar. Unter diesem Gesichtspunkt stellt daher die Drohung mit einer Strafanzeige der genannten Art ein geeignetes Mittel im Zusammenhang mit der Begehung einer Erpressung dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093980

Dokumentnummer

JJR_19880809_OGH0002_0110OS00080_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten