Norm
StGB §145 Abs1 Z1 vorletzter FallRechtssatz
Die Unterstellung unter § 145 Abs1 Z1 (vorletzter Fall) StGB setzt voraus, daß die Drohung in der Person des Bedrohten bei unbefangener objektiver Beurteilung der Sachlage den Eindruck erwecken kann, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz tatsächlich herbeizuführen. Die Verwirklichung des angekündigten Übels muß nicht durchführbar sein, jedoch ernst gemeint scheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094050Dokumentnummer
JJR_19880809_OGH0002_0110OS00080_8800000_002