RS OGH 1988/8/9 11Os80/88 (11Os81/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.1988
beobachten
merken

Norm

StGB §145 Abs1 Z1 vorletzter Fall

Rechtssatz

Die Unterstellung unter § 145 Abs1 Z1 (vorletzter Fall) StGB setzt voraus, daß die Drohung in der Person des Bedrohten bei unbefangener objektiver Beurteilung der Sachlage den Eindruck erwecken kann, der Täter sei willens und in der Lage, das angedrohte Übel der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz tatsächlich herbeizuführen. Die Verwirklichung des angekündigten Übels muß nicht durchführbar sein, jedoch ernst gemeint scheinen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 80/88
    Entscheidungstext OGH 09.08.1988 11 Os 80/88
    Veröff: JBl 1989,260 = RZ 1989/11 S 47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094050

Dokumentnummer

JJR_19880809_OGH0002_0110OS00080_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten