RS OGH 1988/9/7 1Ob636/88

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Norm

ABGB §1017

Rechtssatz

Wer im geschäftlichen Verkehr die beschränkte Haftung des Unternehmensträgers nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, haftet neben diesem persönlich, wenn der Geschäftspartner die für ihn bei Abschluß des Geschäftes keineswegs bedeutungslose Haftungsbeschränkung weder kannte noch kennen mußte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019664

Dokumentnummer

JJR_19880907_OGH0002_0010OB00636_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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