Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Wer im geschäftlichen Verkehr die beschränkte Haftung des Unternehmensträgers nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, haftet neben diesem persönlich, wenn der Geschäftspartner die für ihn bei Abschluß des Geschäftes keineswegs bedeutungslose Haftungsbeschränkung weder kannte noch kennen mußte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019664Dokumentnummer
JJR_19880907_OGH0002_0010OB00636_8800000_001