RS OGH 1988/10/19 14Os142/88

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Norm

StGB §109

Rechtssatz

Hausfriedensbruch an einem unbewohnten Haus oder an einer leerstehenden Wohnung ist begrifflich unmöglich, weil es zum Wesen dieses Deliktes gehört, daß durch Gewalt gegen Personen oder Sachen oder durch Drohung mit solcher Gewalt der gegen das Eindringen bzw gegen den Eintritt anderer gerichtete Willen des das Hausrecht Ausübenden gebeugt, der Eintritt bzw das Eindringen erzwungen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093009

Dokumentnummer

JJR_19881019_OGH0002_0140OS00142_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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