RS OGH 1988/11/8 15Os117/88, 12Os1/03, 15Os137/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1988
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Norm

StGB §15 Abs2 B1

Rechtssatz

Entschließt sich ein Täter zur Begehung einer konkreten strafbaren Handlung unter der Voraussetzung, daß Umstände, denen er die Bedeutung eines Hindernisses beimißt, nicht aktuell sind, dann ändert jener (nur die Durchführbarkeit der Tat betreffende) Vorbehalt am Vorliegen seines tatbestandsmäßigen Vorsatzes nichts; begibt er sich demnach an den Tatort, um sein Vorhaben bei solcherart gegebenen Voraussetzungen sogleich zu realisieren, dann unternimmt er damit folgerichtig nicht bloß eine noch straflose Vorbereitungshandlung, sondern im Hinblick darauf, daß sein Verhalten tatplangemäß unmittelbar in die Ausführungsphase - also in den Beginn der Tatbildverwirklichung - übergehen soll, bereits einen ausführungsnahen Versuch (§ 15 Abs 2 StGB).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 117/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 117/88
  • 12 Os 1/03
    Entscheidungstext OGH 06.03.2003 12 Os 1/03
    Auch; nur: Begibt er sich an den Tatort, um sein Vorhaben bei solcherart gegebenen Voraussetzungen sogleich zu realisieren, dann unternimmt er damit folgerichtig nicht bloß eine noch straflose Vorbereitungshandlung, sondern im Hinblick darauf, daß sein Verhalten tatplangemäß unmittelbar in die Ausführungsphase - also in den Beginn der Tatbildverwirklichung - übergehen soll, bereits einen ausführungsnahen Versuch (§ 15 Abs 2 StGB). (T1)
  • 15 Os 137/13f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 15 Os 137/13f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0089767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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