RS OGH 1988/11/9 14Os153/88

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Veröffentlicht am 09.11.1988
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Norm

StGB §304 Abs2

Rechtssatz

Die Annahme eines Vermögensvorteils für die Übernahme und Verrichtung des Sanitätsdienstes im Krankenrevier macht die (Ermessensentscheidung) Entscheidung des damit befaßten Sanitätsunteroffiziers, anstelle des zunächst eingeteilten Grundwehrdieners (nicht etwa einen anderen Soldaten, sondern) sich selbst zum Dienst einzuteilen, noch nicht zu einer pflichtwidrigen; sie entspricht daher dem Tatbestand des § 304 Abs 2 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096146

Dokumentnummer

JJR_19881109_OGH0002_0140OS00153_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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