RS OGH 1988/11/24 13Os140/88

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Norm

StPO nF §295 Abs2

Rechtssatz

Die Zustimmung, an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe zu verhängen, muß durch eine ausdrückliche, unmißverständliche Erklärung des Angeklagten erteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100394

Dokumentnummer

JJR_19881124_OGH0002_0130OS00140_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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