RS OGH 1988/12/7 8Ob8/88, 20Os10/16w

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Veröffentlicht am 07.12.1988
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Norm

IO §99
KO §99

Rechtssatz

Die umfassende Auskunftserteilung bezieht sich auch auf das der Konkurseröffnung vorangegangene Tun des Gemeinschuldners, also auf seine früheren Verhaltensweisen und Umstände, die eine Anfechtung von Rechtshandlungen begründen könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065411

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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