RS OGH 1988/12/13 4Ob599/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
beobachten
merken

Norm

AVG §59 Abs1
VVG §1

Rechtssatz

Im Vollstreckungsverfahren kommt die Durchführung eines formellen Ermittlungsverfahrens (in dem der Leistungsinhalt des Bescheides erst präzisiert wird) grundsätzlich nicht in Betracht. Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für Nebenbestimmungen eines Bescheides, insbesondere für Auflagen. So reicht die bloße Bezugnahme auf die Lage vor der Straßenfluchtlinie auch nicht annähernd zur Bestimmung der abzutretenden Grundflächen aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049504

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00599_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten