Norm
DSt 1872 §14Rechtssatz
Wird der Vollzug der Disziplinarstrafe der Streichung eines Anwaltes von der Liste durch einen im Zuge der Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde ergangenen Aufschiebungsbeschluß des VfGH für die Dauer des anhängigen Verfahrens unterbrochen und kann daher der verurteilte Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft tatsächlich wieder ausüben, so ist dieser Zeitraum in die dreijährige Frist des § 14 DSt 1872 nicht einzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055796Dokumentnummer
JJR_19881219_OGH0002_000BKV00007_8800000_002