RS OGH 1989/1/10 4Ob627/88

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Veröffentlicht am 10.01.1989
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Norm

ABGB §462
ABGB §1358

Rechtssatz

Mit der Hinterlegung des Betrages gemäß § 1425 ABGB hat der Berechtigte iS des § 462 ABGB die Einlösung der Forderung bewirkt. Er kann daher, da er die bücherliche Umschreibung der Hypothek auf ihn nicht anstrebt, die Einwilligung in die Löschung begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011448

Dokumentnummer

JJR_19890110_OGH0002_0040OB00627_8800000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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