RS OGH 1989/1/24 4Ob117/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1989
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Norm

ABGB §386
StGB §127 A

Rechtssatz

Bei dem in Sammelbehältern gelagerten Altpapier handelt es sich nicht um herrenlose Sachen; derjenige, der sie unbefugterweise mit dem Vorsatz wegnimmt, sich damit unrechtmäßig zu bereichern, begeht einen Diebstahl.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0011004

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_0040OB00117_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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