RS OGH 1989/1/25 9ObA517/88, 8ObA361/97i

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Veröffentlicht am 25.01.1989
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Norm

AngG §17 II
UrlG §1 Abs2 Z3
B-VG Art21

Rechtssatz

Auch § 1 Abs 2 Z 3 UrlG spricht nicht dagegen, daß Art IX BGBl 1971/317 mit seiner auf den gesamten Art I Abschnitt 1 des UrlG verweisenden Fassung des § 17 AngG für das Dienstrecht der Länder, die noch keine gleichartigen Vorschriften erlassen haben, gilt. § 1 Abs 2 Z 3 UrlG kann nämlich dahin verstanden werden, daß der Gesetzgeber des UrlG von seinem Geltungsbereich jene Länder vorsorglich ausnehmen wollte, die damals bereits von der auf sie übergegangenen Kompetenz Gebrauch gemacht hatten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Kompetenzverleitung, Bundesstaat, Landeskompetenz, Urlaubsgesetz, Angestellte, Anwendung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029218

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00517_8800000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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