RS OGH 1989/2/7 10ObS36/89 (10ObS37/89), 10ObS80/92, 10ObS184/93, 10ObS277/94, 10ObS115/95 (10ObS116

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Norm

ASVG §209
ASVG §210

Rechtssatz

Der Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. Die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. Ist die Konsolidierung der Unfallfolgen schon zu einem davor liegenden Zeitpunkt eingetreten, so ist bereits ab diesem Zeitpunkt eine Gesamtrente zuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 36/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 10 ObS 36/89
    Veröff: SSV-NF 3/24
  • 10 ObS 80/92
    Entscheidungstext OGH 30.06.1992 10 ObS 80/92
    nur: Der Auftrag des § 209 Abs 1 ASVG geht dahin, die Dauerrente tunlichst bald festzustellen. die Zweijahresfrist soll nicht als Regel, sondern als Grenzfall angesehen werden. (T1) Veröff: SSV-NF 6/76
  • 10 ObS 184/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 10 ObS 184/93
    Auch; Beisatz: Hier: § 108 Abs 5 B-KUVG. (T2) Veröff: SZ 66/154 = SSV-NF 7/117
  • 10 ObS 277/94
    Entscheidungstext OGH 19.12.1994 10 ObS 277/94
  • 10 ObS 115/95
    Entscheidungstext OGH 20.07.1995 10 ObS 115/95
    nur T1; Beisatz: Das gilt auch für die Gesamtrentenfeststellung gemäß § 210 ASVG. (T3)
  • 10 ObS 207/99k
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 207/99k
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung über die endgültige Rentenleistung soll erst erfolgen, wenn die Folgen des Unfalls in ihren dauernden Auswirkungen endgültig abschätzbar sind. Dann soll die Dauerrente beziehungsweise die Gesamtrente festgesetzt werden. (T4); Beisatz: Auch für die Bildung einer Gesamtrente ist Voraussetzung, daß die durch den neuen Unfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 10 vH zumindest 3 Monate andauert. (T5)
  • 10 ObS 319/01m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 319/01m
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 B-KUVG. (T6)
  • 10 ObS 428/01s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 428/01s
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren kommt der Gewährung der gesonderten Renten für die einzelnen Unfälle insofern provisorischer Charakter zu, als durch die Bildung der Gesamtrente in diese Leistungsansprüche eingegriffen werden darf. Nach Ablauf von zwei Jahren soll hingegen die Rechtsposition des Versehrten gesichert sein. (T7)
  • 10 ObS 269/01h
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 269/01h
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Das Gericht ist also nicht darauf beschränkt, über die Gesamtrentenfeststellung erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Zweijahresfrist abzusprechen. (T8); Beisatz: Der Versicherte muss die begehrte Gesamtrente nicht zunächst beim Versicherungsträger beantragen. (T9)
  • 10 ObS 149/02p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 149/02p
    Vgl auch; nur T4
  • 10 ObS 75/18d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 75/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084296

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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