RS OGH 1989/2/14 15Os12/89

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Veröffentlicht am 14.02.1989
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Norm

StPO §410

Rechtssatz

Kraft der ausdrücklichen Bestimmung des § 410 StPO kommt die Kompetenz zur Prüfung, ob überhaupt ein Milderungsgrund nachträglich hervorgekommen ist, dem Gerichtshof erster Instanz zu. Dieser hat nur dann, wenn er zur Überzeugung gelangt, daß ein solcher Umstand eingetreten sei, eine Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz vorzunehmen. Gleiches gilt für den Gerichtshof zweiter Instanz im Fall einer vom Obersten Gerichtshof bemessenen Strafe. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Antragstellung (hier schon durch den Gerichtshof erster Instanz) ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen (und darum ebenso unzulässig wie gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101416

Dokumentnummer

JJR_19890214_OGH0002_0150OS00012_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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