RS OGH 1989/3/1 14Os15/89, 13Os129/94, 12Os78/97 (12Os79/97), 12Os8/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1989
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Norm

SGG §23a Abs2
SMG §40 Abs1

Rechtssatz

Ein Erfolg in der Bedeutung des § 23 a Abs 2 SGG liegt bereits vor, wenn das spezielle Ziel der Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, aus der Sicht des Behandelnden erreicht ist. Daß der Behandlungserfolg so nachhaltig sein müßte, daß es zu dessen Erhaltung keiner ergänzenden ärztlichen Vorkehrungen mehr bedarf und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Verurteilte in Hinkunft niemals mehr illegale Rauschmittel konsumieren und sich nicht dem Genuß von Suchtgift ergeben werde, ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 15/89
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 14 Os 15/89
    Veröff: JBl 1989,535 = EvBl 1989/155 S 603 = SSt 60/14
  • 13 Os 129/94
    Entscheidungstext OGH 14.09.1994 13 Os 129/94
    Vgl auch; Beisatz: Ein Erfolg der ärztlichen Behandlung in der Bedeutung des § 23 a Abs 2 SGG liegt vor, wenn das fallbezogen aus der Sicht der medizinischen Wissenschaft mögliche Ziel diese Behandlung, der sich der Verurteilte freiwillig unterzogen hat, erreicht ist. (T1)
  • 12 Os 78/97
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 12 Os 78/97
    Auch; Beis wie T1
  • 12 Os 8/05a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 12 Os 8/05a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nunmehr Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme im Sinn des § 40 Abs 1 SMG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0088765

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0140OS00015_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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