Norm
ASVG §229 Abs1 Z4 litaRechtssatz
Für die Anerkennung einer Zeit als Beitragszeit vor dem 01.01.1956 war der Nachweis der Entrichtung der Beiträge nicht maßgeblich. Entscheidend war lediglich, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag und der Versicherungsträger von dieser Kenntnis hatte. Für die Entscheidung der Frage der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung und der Versicherungszuständigkeit war vor Inkrafttreten des ASVG der Landeshauptmann zuständig (§ 90 Abs 2 SV-ÜG), wobei in diesen Angelegenheiten gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes die Berufung an das Bundesministerium für Soziale Verwaltung offenstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084780Dokumentnummer
JJR_19890307_OGH0002_010OBS00063_8900000_003