RS OGH 1989/3/16 6Ob532/89, 1Ob514/93, 1Ob126/00m, 3Ob164/99k, 3Ob254/00z

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Norm

ABGB §896

Rechtssatz

Ein Gesamtschuldner kann bereits dann Regreß nehmen, wenn er von dem bereits fälligen Teil der Schuld durch seine Leistungen mehr als den nach dem internen Verhältnis auf ihn entfallenden Anteil getilgt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 532/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 532/89
    Veröff: SZ 62/51 = EvBl 1989/164 S 657 = RZ 1989/77 S 215
  • 1 Ob 514/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 1 Ob 514/93
    Auch
  • 1 Ob 126/00m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 126/00m
    Vgl; Beisatz: Beim Anspruch auf internen Ausgleich nach § 896 ABGB handelt es sich regelmäßig um einen eigenen Anspruch (Gamerith aaO Rz 1a mwN), der mit der tatsächlichen Zahlung entsteht und bei dem stets auch auf das "besondere Verhältnis" zwischen den Mitschuldnern abzustellen ist, das hier auf einer Vereinbarung beruht. (T1)
  • 3 Ob 164/99k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 164/99k
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer in Teilbeträgen (Raten) abzutragenen Solidarschuld ist bei der Beurteilung des Ausgleichsanspruches des § 896 ABGB auf die Gesamtheit der bei der Leistung bereits fällig gewesenen Teilbeträge - und nicht auf die Gesamtforderung - abzustellen. (T2)
  • 3 Ob 254/00z
    Entscheidungstext OGH 20.03.2002 3 Ob 254/00z
    Auch; Beisatz: Anders als beim Bürgen, der im Falle seiner Inanspruchnahme zur Gänze (auch auf) eine fremde Schuld zahlt und auf den daher gemäß §1358 ABGB die Gläubigerrechte im Gesamtumfang der Zahlung übergehen, ist beim Solidarschuldner stets auch ein Teil der Zahlung (je nach den internen Vereinbarungen zwischen den Solidarschuldnern, im Zweifel nach Köpfen) als Zahlung eigener Schuld und erst der darüber hinausgehende Teil der Zahlung als Zahlung einer fremden Schuld anzusehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017564

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0060OB00532_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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