RS OGH 1989/3/31 5Ob58/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1989
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Norm

MRG §1 Abs3
MRG §21
MRG §24
MRG §27
WGG §14 Abs1
WGG §19

Rechtssatz

Dem § 19, insbesondere dessen Abs 1 letzter Satz WGG wurde durch das MRG nicht derogiert. Wurde den gesetzlichen Bestimmungen über Rechnungslegung, Auflegung der Abrechnungen und Gewährung der Belegeinsicht entsprochen, und wurden binnen vier Monaten ab Auflage begründete Einwendungen nicht erhoben, so gelten die Abrechnungen als endgültig geprüft und anerkannt. In einem solchen Fall handelt es sich bei den auf Grund dieser Abrechnungen vorgenommenen Zahlungen nicht mehr um Leistungen, die entgegen den Bestimmungen der §§ 21 oder 24 MRG bzw § 14 Abs 1 WGG erbracht wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069680

Dokumentnummer

JJR_19890331_OGH0002_0050OB00058_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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