Norm
ABGB §364 Abs2 ARechtssatz
Bei dem in § 364 Abs 2 ABGB für die Indirekten Immissionen vorgesehenen Sammelbegriff "ähnliche" Einwirkungen kommt es nicht so sehr darauf an, ob sie wie die davor genannten konkreten Einwirkungen ebenfalls physischer Natur und positiver Art sind und mit unwägbaren Stoffen stattfinden, sondern darauf, ob sie in gleicher oder ähnlicher Weise geeignet sind, die Grundstücksnutzung der Nachbarliegenschaft zu beeinträchtigen. ( hier: verstärkter Windbruch wegen Rodung des Deckungsschutzes ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0002084Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_0080OB00636_8800000_001