RS OGH 1989/4/26 1Ob529/89, 6Ob99/11v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
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Norm

GmbHG §16 Abs2
GmbHG §50 Abs4

Rechtssatz

Ist einem Gesellschafter die Geschäftsführung kraft Sonderrechtes eingeräumt, ist seine Abberufung nur mittels Klage aus wichtigen Gründen (§§ 117, 127 HGB) möglich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 529/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 529/89
    Veröff: GesRZ 1989,223 = WBl 1989,280 = RdW 1989,328
  • 6 Ob 99/11v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 99/11v
    Auch; Beisatz: Ohne Beschränkung der Abberufung auf wichtige Gründe im Gesellschaftsvertrag kann auch ein im Gesellschaftsvertrag bestellter Gesellschafter?Geschäftsführer auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unbeschränkt abberufen werden. (T1); Beisatz: Ein Sonderrecht auf Geschäftsführung ist allerdings nicht schon darin zu erblicken, dass die Bestellungserklärung zum Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag enthalten ist, oder wenn jemand für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellt wurde. (T2); Veröff: SZ 2011/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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