RS OGH 1989/4/27 8Ob29/88, 8Ob228/00p, 8Ob68/07v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1989
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Norm

KO §49 Abs1
UStG 1972 §6 Abs2
UStG 1972 §11 Abs1

Rechtssatz

Zwischen dem Masseverwalter, der die Liegenschaft des Gemeinschuldners mit konkursgerichtlicher Bewilligung versteigert, und dem Ersteher findet ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang statt, der eine Umsatzsteuerschuld des Masseverwalters bewirken kann, die gemäß § 49 Abs 1 KO im Zusammenhang mit der Verwertung der Sondermasse Vorrecht genießt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 29/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 8 Ob 29/88
    Veröff: SZ 62/81
  • 8 Ob 228/00p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 228/00p
    Vgl; Beisatz: Realsteuern werden den Sondermassekosten zugeordnet. Anderes muss jedoch für die direkte Personen-Subjektsteuer (hier: Steuerschuld aus Veräusserungsgewinn durch Aufdeckung stiller Reserven) gelten. (T1); Veröff: SZ 74/103
  • 8 Ob 68/07v
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 8 Ob 68/07v
    Auch; Beisatz: Im Fall der „Option zur Steuerpflicht" gemäß § 6 Abs 2 UStG ist die im Zusammenhang mit der Verwertung der Liegenschaft anfallende Umsatzsteuer den Sondermassekosten zuzuordnen, weil hier der sachliche Zusammenhang mit der Verwertung der mit Absonderungsrechten betroffenen Teilen der Konkursmasse evident ist (so schon SZ 74/103). (T2); Beisatz: Berücksichtigt man, dass bei der Veräußerung von Liegenschaften die Ausübung der Option nach § 6 Abs2 UStG die Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug hinsichtlich der in den Verwertungskosten enthaltenen USt darstellt, muss auch hinsichtlich eines derartigen Abzugsbetrags der sachliche Zusammenhang mit der Sondermasse bejaht werden. (T3); Bem: Zuordnung des Vorsteuerabzugs zur Sondermasse. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064826

Dokumentnummer

JJR_19890427_OGH0002_0080OB00029_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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