RS OGH 1989/6/28 9ObA186/89, 9ObA5/90, 9ObA100/98s, 9ObA305/99i, 9ObA264/00i, 9ObA241/00g, 8ObA90/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1989
beobachten
merken

Norm

AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg
StGB §111

Rechtssatz

Bei Entlassung wegen grober Ehrverletzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung, den Arbeitnehmer aber für die Wahrheit der erhobenen Beschuldigung bzw dafür, daß er hinreichende Gründe hatte, die Behauptung für wahr zu halten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 186/89
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 186/89
    Veröff: WBl 1989,344 = Arb 10813 = SZ 62/124
  • 9 ObA 5/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 5/90
    nur: Bei Entlassung wegen grober Ehrverletzung trifft den Arbeitgeber die Beweislast für die ehrverletzende Behauptung. (T1) Beisatz: Hier: Entlassungsgrund nach § 34 Abs 2 lit b VBG. (T2)
  • 9 ObA 100/98s
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 ObA 100/98s
    nur T1
  • 9 ObA 305/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 305/99i
    Vgl auch; Beisatz: Wenngleich den Arbeitgeber die Beweislast für den Entlassungsgrund und somit auch für ein nach § 82 lit g GewO notwendiges Verschulden trifft, gilt der Grundsatz, dass die Pflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Allgemeinen auch das Verschulden indiziert. Der Mangel des Bewußtseins der Pflichtwidrigkeit ist ebenso wie die mangelnde Zurechnungsfähigkeit oder ein Irrtum vom Arbeitnehmer zu behaupten und zu beweisen. (T3)
  • 9 ObA 264/00i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 264/00i
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 42 Abs 2 Z 1 VBO Wien 1995. (T4)
  • 9 ObA 241/00g
    Entscheidungstext OGH 10.01.2001 9 ObA 241/00g
  • 8 ObA 90/11k
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 90/11k
  • 8 ObA 55/13s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 ObA 55/13s
    Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist aber auf Fälle, in denen das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber mit der Begründung beendet wird, der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin habe einen anderen Mitarbeiter zu Unrecht der sexuellen Belästigung beschuldigt, nicht anwendbar. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber auch die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Anschuldigung zu beweisen. (T5)

Schlagworte

Angestellte, Hilfsarbeiter, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Wahrheitsbeweis, erheblich, Erheblichkeit, Beleidigung, Ehrenbeleidigung, Anschuldigung, Vorwurf, Verschulden, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029754

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten