Norm
ABGB §983Rechtssatz
Der Darlehensvertrag gehört zu den entgeltlichen Rechtsgeschäften; die Gegenleistung des Darlehensnehmers sind die Zinsen. Als Gegenleistung kann aber auch die Beteiligung am Gewinn (sogenannte partiarisches Darlehen) des mit dem Darlehen finanzierten Geschäftes des Darlehensnehmers vereinbart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0019236Dokumentnummer
JJR_19890629_OGH0002_0080OB00553_8900000_001