Norm
ABGB §285aRechtssatz
Soweit gesetzlich zulässige Tierversuche veranstaltet werden, sind die den Tieren allenfalls zugefügten Qualen nicht "unnötig" im Sinne des §222 StGB; in einem solchen Fall liegt ein Rechtfertigungsgrund vor. Ob die Versuche zielführend sind, hat die zuständige Behörde (§4 Abs3 TierversuchsG BGBl 1974/184) zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009751Dokumentnummer
JJR_19890711_OGH0002_0040OB00544_8900000_004