Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Die in § 18 Abs 1 KO vorausgesetzte Gesamthaftung erfaßt auch die - von der gesicherten Hauptschuld unabhängige - Bankgarantie, durch welche dem begünstigten Gläubiger Bestand und Einbringlichkeit seiner Forderung gesichert werden soll. Bei teilweiser Deckung gilt § 18 Abs 1 KO nur für den gedeckten Teilbetrag und ist insoweit nicht anwendbar als der Schuldner bloß allein haftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0017023Dokumentnummer
JJR_19890713_OGH0002_0080OB00646_8800000_002