RS OGH 1989/9/12 4Ob106/89, 4Ob51/94

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

UrhG §54 Z5

Rechtssatz

Im Gegensatz zu den "anderen Werken der bildenden Künste" setzt die freie Werknutzung an bereits ausgeführten Bauwerken nicht voraus, daß sich diese an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden. Die - vom Gesetz nicht verwendete - gebräuchliche Kurzbezeichnung für den Tatbestand des § 54 Z 5 UrhG mit "Freiheit des Straßenbildes" erweist sich demnach als zu eng. Die in einem unzugänglichen Privatpark gelegene Villa fällt ebenso unter den Ausnahmetatbestand des § 54 Z 5 UrhG wie die Hofansicht eines Hauses.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 106/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 106/89
    Veröff: SZ 62/148 = EvBl 1990/16 S 85 = MR 1991,25 (Walter S 4) = GRURInt 1991,56 = ÖBl 1989,187
  • 4 Ob 51/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1994 4 Ob 51/94
    nur: Im Gegensatz zu den "anderen Werken der bildenden Künste" setzt die freie Werknutzung an bereits ausgeführten Bauwerken nicht voraus, daß sich diese an einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Ort befinden. Die - vom Gesetz nicht verwendete - gebräuchliche Kurzbezeichnung für den Tatbestand des § 54 Z 5 UrhG mit "Freiheit des Straßenbildes" erweist sich demnach als zu eng. (T1) Veröff: SZ 67/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076850

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00106_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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