RS OGH 1989/10/3 5Ob86/89, 5Ob257/08t, 5Ob169/09b, 5Ob129/19k

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Veröffentlicht am 03.10.1989
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Norm

MRG §8 Abs2 Z2

Rechtssatz

Der Begriff des "anderen Mietgegenstandes" ist nicht so eng zu verstehen, dass darunter nur Bestandobjekte fallen, es kann sich vielmehr dabei auch um bisher zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken nicht geeignete Teile eines Hauses oder um in Eigenbenützung des Hauseigentümers stehende Wohnungen und Geschäftslokale, in Häusern, in welchen teilweise Wohnungseigentum begründet ist, aber auch um Wohnungseigentumsobjekte handeln.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 86/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 86/89
    Veröff: EvBl 1990/52 S 241 = WoBl 1991,61
  • 5 Ob 257/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 257/08t
    Bem: Hier: Ausbau eines bisher unbenützten Hofgebäudes zu Büro- und Wohnzwecken mit Anbringung von Fenstern in 8,5 m Entfernung zur ebenerdigen Wohnung des Mieters. (T1)
  • 5 Ob 169/09b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 169/09b
    Vgl; Beisatz: Der „andere Mietgegenstand" kann auch ein Wohnungseigentumsobjekt sein. (T2)
  • 5 Ob 129/19k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 129/19k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069325

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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