Norm
DSt 1872 §26 Abs1Rechtssatz
Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist jener Disziplinarrat zuständig, in dessen Sprengel ein bereits in die Liste der Rechtsanwälte eingetragener Beschuldigter zur Zeit der Anzeige seinen Wohnsitz verlegt hatte, auch wenn dies von der Rechtsanwaltskammer noch nicht zur Kenntnis genommen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022