RS OGH 1989/11/9 12Os121/89

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Veröffentlicht am 09.11.1989
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Norm

StGB §105 E
StGB §201 nF
StGB §202 aF

Rechtssatz

Gefährliche Drohungen und Gewaltakte im Zuge einer noch nicht vollendeten Nötigung zum Beischlaf, die dazu dienen, das Tatopfer davon abzuhalten, fremde Hilfe herbeizuholen, sohin Mittel zur Begehung des Primärdelikts sind, gegen als straflose Vortaten in der Haupttat auf. Sie stellen bei einem auf die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs gerichteten Täterwillen in der Regel auf dessen Durchsetzung zielende Teilakte der Nötigung zum Beischlaf dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093436

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0120OS00121_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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