Norm
ABGB §326 ARechtssatz
Hat der unredliche Besitzer vor der Klage veräußert, so hat er auch den außerordentlichen Preis zu ersetzen. ( Ersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Zeit der Veräußerung ). Der redliche Besitzer hingegen ist, wenn er die Sache vor diesem Zeitpunkt veräußert, nicht einmal zur Herausgabe des erhaltenen Entgeltes verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010171Dokumentnummer
JJR_19891109_OGH0002_0070OB00676_8900000_001