RS OGH 1989/11/9 7Ob676/89, 2Ob274/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1989
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Norm

ABGB §326 A
ABGB §335 A

Rechtssatz

Hat der unredliche Besitzer vor der Klage veräußert, so hat er auch den außerordentlichen Preis zu ersetzen. ( Ersatzanspruch ohne Rücksicht auf die Zeit der Veräußerung ). Der redliche Besitzer hingegen ist, wenn er die Sache vor diesem Zeitpunkt veräußert, nicht einmal zur Herausgabe des erhaltenen Entgeltes verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 676/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 676/89
    JBl 1990,371 ( P.Rummel ) = RZ 1992/70 S 209
  • 2 Ob 274/01k
    Entscheidungstext OGH 06.12.2001 2 Ob 274/01k
    Auch; nur: Der redliche Besitzer hingegen ist, wenn er die Sache vor diesem Zeitpunkt veräußert, nicht einmal zur Herausgabe des erhaltenen Entgeltes verpflichtet. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0010171

Dokumentnummer

JJR_19891109_OGH0002_0070OB00676_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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