RS OGH 1989/11/14 11Os118/89 (11Os119/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1989
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Norm

StVO §44 Abs4
StVO §51 Abs1

Rechtssatz

Die Kundmachungsvorschrift des § 44 Abs 4 StVO regelt ausschließlich die Anbringung von Vorschriftszeichen, die sich auf ein ganzes Ortsgebiet oder (generell) auf (alle) Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes beziehen, nicht jedoch von Verordnungen, deren räumlicher Geltungsbereich auf ein individuelles, bestimmtes Straßenstück beschränkt ist. Demnach müssen Vorschriftszeichen, die auf einer einzelnen, teils außerhalb, teils innerhalb eines Ortsgebietes gelegenen Straßenstrecke angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen anzeigen, keineswegs in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen "Ortstafel" angebracht oder auch nur in dessen Nähe aufgestellt werden; sie sind vielmehr nach der allgemeinen Regelung des § 51 Abs 1 StVO jeweils vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 118/89
    Entscheidungstext OGH 14.11.1989 11 Os 118/89
    Veröff: SSt 60/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075326

Dokumentnummer

JJR_19891114_OGH0002_0110OS00118_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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