RS OGH 1989/11/16 6Ob705/89, 2Ob234/03f, 10ObS92/12w

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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Norm

IPRG §25 Abs2

Rechtssatz

Unter den Wirkungen der Unehelichkeit ist das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem unehelichen Kind und seinen Eltern einschließlich des wechselseitigen Unterhaltes zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 705/89
    Entscheidungstext OGH 16.11.1989 6 Ob 705/89
  • 2 Ob 234/03f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 234/03f
    Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten (hier: Vater) richtet sich entsprechend § 25 Abs2 IPRG nach dem Personalstatut des unterhaltsberechtigten ausländischen Kindes. (T1); Beisatz: Hier: Nach rumänischem Recht; Rumänien ist dem Haager Unterhaltsstatutübereinkommen nicht beigetreten. (T2)
  • 10 ObS 92/12w
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 10 ObS 92/12w
    Auch; Beisatz: Zu den erfassten Wirkungen gehören die wechselseitigen Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern. Es kommt daher auch beim Elternunterhalt auf das (wandelbare) Personalstatut des Kindes an. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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