RS OGH 1989/12/20 9ObA346/89, 9ObA187/93, 3Ob558/94, 7Ob2344/96y, 9ObA10/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §1336 C
ABGB §1336 E
AngG §36 III

Rechtssatz

Die Schadenspauschalierung hat die Konsequenz, daß ein den Betrag der Pauschalierung übersteigender Schaden nicht verlangt werden kann; andererseits kann die Vertragsstrafe (wegen Verletzung der Konkurrenzklausel) in vereinbarter Höhe grundsätzlich auch dann begehrt werden, wenn der Schaden die Höhe der Konventionalstrafe nicht erreicht oder wenn kein Schaden eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 346/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 346/89
    Veröff: RdW 1990,293 = ecolex 1990,304
  • 9 ObA 187/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 187/93
    Auch; nur: Andererseits kann die Vertragsstrafe (wegen Verletzung der Konkurrenzklausel) in vereinbarter Höhe grundsätzlich auch dann begehrt werden, wenn der Schaden die Höhe der Konventionalstrafe nicht erreicht oder wenn kein Schaden eingetreten ist. (T1)
  • 3 Ob 558/94
    Entscheidungstext OGH 21.09.1994 3 Ob 558/94
    nur T1
  • 7 Ob 2344/96y
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2344/96y
    nur T1
  • 9 ObA 10/08y
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 10/08y
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Tatsache allein, dass dem Arbeitgeber aus der Verletzung der Konkurrenzklausel durch den ehemaligen Arbeitnehmer ein fassbarer Schaden nicht erwachsen ist, führt nicht zum Entfall der Konventionalstrafe. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Konventionalstrafe, Vereinbarung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Ersatz, Schadenersatz, Treuepflicht, Gesetzwidrigkeit, Sittenwidrigkeit, gute Sitten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029835

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten