RS OGH 1990/1/18 8Ob725/89, 1Ob565/90, 1Ob220/01m

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Veröffentlicht am 18.01.1990
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Norm

UVG §9 Abs3

Rechtssatz

Diese Bestimmung ordnet somit nicht ausdrücklich an, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Enthebung des besonderen Sachverwalters zu erfolgen hat, sondern macht dies von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076493

Dokumentnummer

JJR_19900118_OGH0002_0080OB00725_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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