RS OGH 1990/1/23 10ObS360/89, 10ObS28/01t, 10ObS235/03m, 10ObS25/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

ASVG §133 Abs2
ASVG §148
B-KUVG §68 Abs1
BSVG §89
KAG §27 Abs2

Rechtssatz

Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß § 27 Abs 1 KAG (§ 44 Abs 1 nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in § 27 Abs 2 und § 27 a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. Eine gesonderte Verrechnung einzelner Heilmittel oder Heilbehelfe kommt nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 360/89
    Entscheidungstext OGH 23.01.1990 10 ObS 360/89
    Veröff: ZAS 1990,198 (Radner) = SSV-NF 4/8
  • 10 ObS 28/01t
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 28/01t
    Auch; nur: Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. Gemäß § 27 Abs 1 KAG (§ 44 Abs 1 nöKAG) sind mit den vom Versicherungsträger zu zahlenden Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt - mit Ausnahme der in § 27 Abs 2 und § 27 a genannten - abgegolten. Neben Unterkunft und Verpflegung sind auch ärztliche Untersuchungen und Behandlung, Beistellung der erforderlichen Hilfsmittel und therapeutischen Behelfe umfaßt. (T1) Beisatz: Mit den vom Landesfonds gezahlten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse werden alle Leistungen der Krankenanstalt für die medizinisch notwendige Krankenbehandlung als Kernpunkt der Anstaltspflege zur Gänze abgegolten. Darunter fällt auch eine Eigenblutvorsorge für eine Operation. (T2)
  • 10 ObS 235/03m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 235/03m
    auch; nur: Unter der Anstaltspflege ist eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung zu verstehen. (T3); Beisatz: Hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Abgrenzung zwischen „ärztlicher Hilfe" und „Anstaltspflege" unter Einbeziehung der Literatur zu diesem Thema. (T4)
  • 10 ObS 25/14w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 ObS 25/14w
    Auch; Veröff: SZ 2014/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085800

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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