RS OGH 1990/2/27 10ObS59/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

ASVG §105a

Rechtssatz

Da Reparaturarbeiten im Haushalt regelmäßig von älteren Menschen nicht selbst vorgenommen werden, kann der Umstand, daß ein Pensionist aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, solche Reparaturarbeiten durchzuführen, den Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084121

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_010OBS00059_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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