Norm
ABGB §550Rechtssatz
Gegenstand der Erbteilung ist da in diesem Zeitpunkt vorhandene Aktivvermögen des ruhenden Nachlasses, wenn die Teilung noch vor Erwerb des Nachlaßbesitzers erfolgt; wird das Erbe später geteilt, das sodann noch vorhandene, aus dem Nachlaß stammende Vermögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012319Dokumentnummer
JJR_19900308_OGH0002_0070OB00531_9000000_002