RS OGH 1990/4/5 12Os15/90

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Norm

StGB §127 E
StGB §129
StGB §141 Abs1 A5

Rechtssatz

Wurde der Täter wegen dreier festgestellter diebischer Angriffe, von denen zwei (unbekämpft) nach § 129 StGB qualifiziert sind, des fortgesetzten Verbrechens nach §§ 127, 129 StGB schuldig erkannt, scheidet allein deshalb die Subsumtion eines Angriffes als Entwendung aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093613

Dokumentnummer

JJR_19900405_OGH0002_0120OS00015_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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