Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Unter Veräußerung im Sinne des § 1120 ABGB ist ein derivativer Eigentumsübergang zu verstehen. Dem Eigentumsübergang gleichgestellt wird der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer beziehungsweise nach Erlöschen des Fruchtgenusses wieder auf den Eigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0021164Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009