RS OGH 1990/5/30 11Os51/90, 13Os138/15s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1990
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Norm

StPO §435 Abs1
StPO §441

Rechtssatz

Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs 2; 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist - mit Ausnahme der Fälle einer Entscheidung durch selbständiges Urteil: § 441 StPO - im Strafurteil zu entscheiden; eine Entscheidung in Beschlußform ist demnach jedenfalls verfehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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