RS OGH 1990/7/11 9ObA164/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1990
beobachten
merken

Norm

ASchG §14 Abs4
ASchG §31 Abs3 litb

Rechtssatz

Der Relativsatz "die von ihm nach der Verkehrsauffassung und Berufsüblichkeit zur Arbeitsstätte mitgenommen werden" bezieht sich nicht auf die vom Arbeitnehmer für die Verrichtung der Arbeitsleistung mitgebrachten Sachen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050637

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_009OBA00164_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten