RS OGH 1990/8/28 5Ob64/90, 3Ob75/92, 5Ob266/97x

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Veröffentlicht am 28.08.1990
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Norm

MRG §5 Abs2

Rechtssatz

Die Anbotspflicht des Vermieters nach § 5 Abs 2 MRG entsteht erst dann, wenn ein - zweckmäßigerweise bedingt geschlossener - Mietvertrag mit einem Dritten oder doch ein bindendes Angebot eines Dritten, die freigewordene Wohnung zu mieten, vorliegt und der Wille des Vermieters, den Vertrag zu schließen, manifestiert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069266

Dokumentnummer

JJR_19900828_OGH0002_0050OB00064_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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