RS OGH 1990/8/29 9ObA182/90, 9ObA245/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

ABGB §285
AngG §27 E4f

Rechtssatz

Wie bei anderen Arbeitsprozessen auch, muß sich der Arbeitgeber mit der Art und Weise der Programmgestaltung vertraut machen, um geeignete Weisungen geben zu können. Notwendig sind genaue Richtlinien unter anderem auch für die Vorgangsweise bei der Programmerstellung und das richtige und vollständige Dokumentieren. Bleiben die Weisungen unter diesen Gesichtspunkten unvollständig, so trägt der Arbeitgeber allein das Risiko, die entwickelte Software nur unvollständig oder überhaupt nicht nutzen zu können. Entscheidend kann für den Arbeitnehmer nur sein, ob er die vorgegebenen Weisungen eingehalten hat. Den Mindestschutz stellt der Aufbau eines Kenntwortsystems für den Zugriff auf die Daten und Programme dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Sache, Sachbegriff, EDV, ADV, Datenverarbeitung, Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Programmierung, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Anordnung, Anweisung, Auftrag, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009747

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00182_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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