RS OGH 1990/8/29 9ObA173/90

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Norm

Krnt LVBG §50 Abs9

Rechtssatz

Auch im Falle einer andauernden Dienstverhinderung im Sinne des § 50 Abs 9 Krnt LVBG bedarf es keiner wie immer gearteten Rechtshandlung zur Beendigung des Dienstverhältnisses; hier wirkt das Gesetz gestaltend auf das Dienstverhältnis ein und es endet automatisch mit Ablauf der Jahresfrist, sohin wie das befristete Dienstverhältnis ebenfalls durch Zeitablauf.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081789

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_009OBA00173_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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