RS OGH 1990/9/6 12Os50/90

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Veröffentlicht am 06.09.1990
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Zur Schadensberechnung bei Sponsoraktivitäten eines Unternehmens:

Steht der Einsatz der Mittel in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum erwarteten Nutzeffekt und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens, kann darin keine mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unvereinbare, zweckwidrige Verwendung unternehmerischen Vermögens erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094852

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0120OS00050_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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