RS OGH 1990/9/25 5Ob81/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

MRG §8 Abs2 Z1 und 2

Rechtssatz

Installation einer elektrischen Torschließanlage und Sprechanlage ist eine zweckmäßige Verbesserung in allgemeinen Teilen des Hauses, weshalb der Mieter die mit ihr verbundene Änderung seines Bestandgegenstandes im allgemeinen dulden muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069490

Dokumentnummer

JJR_19900925_OGH0002_0050OB00081_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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