RS OGH 1990/9/25 4Ob544/90, 1Ob600/94, 4Ob2078/96h, 2Ob2146/96v, 3Ob117/03g, 9Ob25/08d (9Ob26/08a),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1990
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Norm

ABGB §879 BIIj
ABGB §1017
HGB §126
GmbHG §20

Rechtssatz

Die institutionell gesicherte Vertretungsmacht soll nur den redlichen Geschäftsverkehr erleichtern und die redlich an ihm Beteiligten schützen, nicht aber unredliche Geschäfte ermöglichen. Erkennt der Geschäftspartner im einzelnen Fall, dass der Vertreter zum Nachteil des von ihm Vertretenen und damit pflichtwidrig handelt, dann verdient nicht er, sondern der Vertretene Schutz; das gilt insbesondere dann, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen, also bei Kollusion.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 544/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 544/90
    Veröff: RdW 1991,76
  • 1 Ob 600/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 600/94
  • 4 Ob 2078/96h
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
    Auch; nur: Erkennt der Geschäftspartner im einzelnen Fall, dass der Vertreter zum Nachteil des von ihm Vertretenen und damit pflichtwidrig handelt, dann verdient nicht er, sondern der Vertretene Schutz; das gilt insbesondere dann, wenn der Vertreter und der Dritte absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen, also bei Kollusion. (T1)
    Veröff: SZ 69/149
  • 2 Ob 2146/96v
    Entscheidungstext OGH 14.11.1996 2 Ob 2146/96v
    Vgl auch; Veröff: SZ 69/254
  • 3 Ob 117/03g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 117/03g
    Vgl auch; nur T1
  • 9 Ob 25/08d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
    Auch; Beisatz: Der Dritte kann sich dann nicht auf die Vertretungsmacht des Vertreters (hier des Klägers als Geschäftsführer der Garantin) berufen, sodass das Geschäft auch dem Dritten gegenüber unwirksam ist, wenn Vertreter und Dritter kollusiv, also absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen; dem ist gleichzuhalten, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste. (Nur) bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, besteht eine Erkundigungspflicht des Dritten. Für die Unwirksamkeit des Geschäfts mit dem Dritten genügt demnach dessen grob fahrlässige Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht. (T2)
  • 9 ObA 68/14m
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 68/14m
    Auch
  • 4 Ob 159/15h
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 159/15h
    Auch
  • 9 ObA 61/16k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 61/16k
    Auch
  • 1 Ob 6/17i
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 6/17i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T3)
  • 9 ObA 32/20a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 9 ObA 32/20a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016733

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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