Norm
GSVG §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Ausnahmegrund des § 4 Abs 1 Z 1 GSVG ist nur gegeben, wenn das Ruhen vorschriftsmäßig angezeigt wurde (Teschner, GSVG MGA 39.ErgLfg 35 Anmerkung 2 zu Seite 4). Dazu bestimmt § 93 GewO, daß der Gewerbetreibene das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wohnen der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft anzeigen muß; dieser Meldung kommt insbesondere im Hinblick auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086052Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_010OBS00002_9000000_002