RS OGH 1990/10/9 10ObS2/90

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Veröffentlicht am 09.10.1990
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Norm

GSVG §4 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Ausnahmegrund des § 4 Abs 1 Z 1 GSVG ist nur gegeben, wenn das Ruhen vorschriftsmäßig angezeigt wurde (Teschner, GSVG MGA 39.ErgLfg 35 Anmerkung 2 zu Seite 4). Dazu bestimmt § 93 GewO, daß der Gewerbetreibene das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wohnen der Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft anzeigen muß; dieser Meldung kommt insbesondere im Hinblick auf die Ausnahme von der Pflichtversicherung Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086052

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00002_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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